
Zitat von
Skippo
Für eine in Österreich registrierte Yacht ist das nicht zulässig. Die Ausrüstungsliste des Wasserschifffahrtsamtes schreibt für die Fahrbereiche 2 bis 4 vor : "ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist".
Lediglich im Fahrbereich 1 (Watt-oder Tagesfahrt) genügt ein Handkompass der zum Peilen geeignet ist.
Was sagen die deutschen Vorschriften ?
Wikipedia behauptet:
"Für Deutschland gibt es auch für Hochseefahrten im privaten Rahmen keine Ausrüstungsvorschriften, lediglich Empfehlungen. Diese werden etwa vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder vom Deutschen Segler-Verband (Kreuzerabteilung) herausgegeben.[1] Die Empfehlungen werden allerdings teilweise zu Vorschriften, wenn die Schiffe professionell eingesetzt werden, also z. B. für Charterfahrten. In den SOLAS-Vorschriften, die hauptsächlich für die Berufsschifffahrt gelten, finden sich im Kapitel V einige Punkte, die für Schiffe beliebiger Größe international gelten. "
https://de.wikipedia.org/wiki/Sicher...uf_Sportbooten
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie sieht das anders:
"Magnetkompass (für Sportboote)
Auf großen Sportbooten (im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002) mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden, müssen Sie einen Magnetkompass mitführen. Er muss mindestens die Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass erfüllen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist (siehe Schiffssicherheitsverordnung C.I.4.2). Der Kompass muss betriebsfähig, selbstleuchtend oder mit geeigneten Beleuchtungsmitteln versehen sein und über eine Zulassung verfügen.
Zulassungskriterien
Die nationale Zulassung erfolgt nach den Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompasse (Baumuster) vom 27. Juli 1982 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 17 vom 15.09.82). Eine EU-Zulassung mit Steuerradsymbol ist ein Nachweis der Eignung des Ausrüstungsgegenstandes.
Zulassungskennzeichen
Vom BSH zugelassene Magnetkompasse sind mit einer Baumusternummer (wie 043/25MB/2/94) gekennzeichnet. Die für einige Berufsfahrzeuge erforderlichen Magnetkompasse mit EU-Zulassung (Steuerrad-Kennzeichen) dürfen auch für Sportboote verwendet werden.
Weitere Informationen
Um den Magnetkompass sollte eine eisenfreie Zone (Kugelzone) von einem Meter eingehalten werden. Außerdem sollten andere Ausrüstungsgegenstände nur in ausreichendem Abstand vom Magnetkompass installiert werden, damit diese den Magnetkompass nicht beeinflussen und der Kompass regulierbar bleibt.
SOLAS (Safety of Life at Sea) - International Convention for the Safety of Life at Sea, zu deutsch: Internationales Abkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verlangt:
"
1. einem ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass oder einer anderen von jeder Stromver*sorgung unabhängigen Vorrichtung zur Bestimmung des Kurses,
2. einem Peildiopter oder einer Kompass-Peileinrichtung oder einer anderen stromunabhängigen Einrichtung zur Vornahme von Peilungen,
3. einer Vorrichtung zum Korrigieren der Kurs- *und Peilwerte auf rechtweisende Werte,
4. Seekarten und nautischen Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Schif*fes für die vorgesehene Reise, sowie zum Mit-plotten und Überwachen der Schiffsposition wäh*rend der Reise, ein elektronisches Seekartendarstellungs- und informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften anerkannt werden,
5. Ersatzvorrichtungen zur Erfüllung der Funkti*onsanforderungen des Abs. 4,
6. einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder einer anderen Vorrich*tung, die dazu benutzt werden kann, die Position des Schiffes selbsttätig zu bestimmen und zu ak*tualisieren,
7. einem Radarrefleklor oder einer anderen Vor*richtung, die das Auffinden durch andere Schiffe ermöglicht, sofern praktisch durchführbar.
Die Nummern 8 und 9 betreffen Fahrzeuge mit geschlossener Kommandobrücke und Notruder*stand."
Siehe auch:
Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)