Betreff: Sportboothäfen / SARS-CoV-2_BekämpfVO
Datum: 3. Mai 2020 um 12:58:30 MESZ
Sehr geehrte Damen und Herren,
am heutigen Morgen fand eine Besprechung in der Stadtverwaltung unter Beteiligung der Landespolizei und der Wasserschutzpolizei statt. Hier wurden die bisher vorliegenden Regelungen und Vorschriften intensiv diskutiert und Kontakt sowohl mit dem Kreis Ostholstein als auch mit dem Land Schleswig – Holstein aufgenommen.
Zum Bereich der Sportboothäfen kann ich Ihnen insofern mitteilen, dass diese gemäß § 6 Absatz 3 Ziffer 8 SARS-CoV-2-BekämpfVO zwar grundsätzlich zu schließen sind, die Sportboothäfen jedoch nach Absatz 8 abweichend davon einen eingeschränkten Betrieb durchführen dürfen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume geschlossen bleiben. Die Toilettenräume dürfen tagsüber geöffnet sein.
In der Begründung zur Verordnung wir ausgeführt, dass Sportboothäfen im eingeschränkten Umfang wieder öffnen dürfen. Sowohl die Herstellung der Benutzbarkeit des Bootes (Transport aus dem Winterlager, das Kranen oder Slippen und die weiteren Maßnahmen, um das Boot seetüchtig zu machen), die Benutzung des Bootes als auch das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen sind erlaubt. Strom und Wasserversorgung sollen wieder gewährleistet sein. Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 9 und das Kontaktverbot nach § 2 Abs. 2 weiterhin. Einschränkungen gelten für den Betreiber des Sportboothafens im Hinblick auf die Duschen und Gemeinschaftsräume. Hier ist auf eine häufige Reinigung und Desinfektion zu achten [Anmerkung: Diese Regelung scheint etwas verfrüht, da Duschen und zu achten [Anmerkung: Diese Regelung scheint etwas verfrüht, da Duschen und Gemeinschaftsräume generell zu schließen sind]. Eine Übernachtung auf dem Boot ist nur erlaubt, sofern es über sanitäre Einrichtungen verfügt. Die Toiletten des Sportboothafens dürfen nachts [Anm. 22 Uhr – 6 Uhr, gemeinsame Auslegung Verwaltung und Wasserschutzpolizei] nicht benutzt werden und sind zu schließen.
Die generellen Regelungen zur Hygiene und zum Kontaktverbot gelten auch für die weiterführenden Bereiche, insb. beim Kranen bzw. beim Betrieb des Winterlagers.
Soweit die aktuellen Regelungen.
Die Formulierung der Landesverordnung zwingt zu der Auslegung, dass Bootseigner Fehmarn (weiterhin)nicht betreten bzw. sich nicht auf Fehmarn aufhalten dürfen (z.B. zum Zweck der Herstellung der Benutzbarkeit des Boots bzw. zum Ein- oder Auslaufen von und nach Fehmarn), es sei denn sie haben hier ihren ersten Wohnsitz oder für sie gelten (zufällig) andere Ausnahmegründe nach § 4, d.h. sie sind z.B. auch Zweitwohnsitznehmer oder Dauercamper (mind. 5 – Monats – Vertrag).
Diese Regelung ist schwer zu akzeptieren, da sie ein deutlicher Standortnachteil für die Sportboothäfen der Insel Fehmarn wäre und eine (infektionsbedingte) Begründung hierfür nicht unmittelbar ersichtlich ist. Die Stadt Fehmarn hat sich in einer Stellungnahme des Städteverbandes SH vor ca. einer Woche noch dafür stark gemacht, dass eine Öffnung der Sportboothäfen nur unter Rahmenbedingungen denkbar ist, die für alle Häfen (Inseln und Festland) gleichzeitig und gleichberechtigt gelten und in diesem Zuge auf die notwendige Lockerung der diesbezüglichen „Insel – Beschränkungen“ hingewiesen. Dies scheint bisher noch nicht beachtet worden zu sein. Die Stadt Fehmarn hat heute erneut Kontakt mit dem Kreis Ostholstein und mit dem Land Schleswig – Holstein aufgenommen, um auf die Konsequenzen dieser Regelung und die Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur hinzuweisen. Eine verbindliche Rückmeldung liegt hierzu (Sonntag, 03.05., 12:45 Uhr) leider noch nicht vor.
Wir werden Sie umgehend über weitere Erkenntnisse informieren.
Quelle:Stadt Fehmarn